[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143415,"§ 64","64","Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung","Allgemeines und Organisatorisches","Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.","MNTDBWVVDV - Prüfungen - Laufbahnprüfung - Allgemeines und Organisatorisches - § 64 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung\n\nDas Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 63","Prüfungsamt","63",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 62","Bestandteile der Laufbahnprüfung","62",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 61","Zulassung zur Laufbahnprüfung","61",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 65","Mitglieder der Prüfungskommission","65",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 66","Entscheidungen der Prüfungskommissionen","66",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 67","Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung","67",[],false]