[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143428,"§ 77","77","Zulassung zur mündlichen Prüfung","Mündliche Prüfung","(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.\n(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid.\n(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.\n(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.","MNTDBWVVDV - Prüfungen - Laufbahnprüfung - Mündliche Prüfung - § 77 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n\n(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.\n(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid.\n(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.\n(4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 76","Bestehen der schriftlichen Prüfung","76",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 75","Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung","75",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 74","Bewertung der Klausuren","74",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 78","Zweck der mündlichen Prüfung","78",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 79","Gegenstand der mündlichen Prüfung","79",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 80","Durchführung der mündlichen Prüfung","80",[],false]