[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-85":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143436,"§ 85","85","Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis","Bestehen der Laufbahnprüfung","(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.","MNTDBWVVDV - Prüfungen - Laufbahnprüfung - Bestehen der Laufbahnprüfung - § 85 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis\n\n(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde neben dem Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 84","Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung","84",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 83","Bestehen der mündlichen Prüfung","83",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 82","Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung","82",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 86","Wiederholung der Laufbahnprüfung","86",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 87","Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung","87",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 88","Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis","88",[],false]