[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-86":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143437,"§ 86","86","Wiederholung der Laufbahnprüfung","Bestehen der Laufbahnprüfung","(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, 1.innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann,\n2.welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind und\n3.welche Klausuren und Leistungstests in den zu wiederholenden Teilen absolviert werden müssen.\n(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.\n(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.\n(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.","MNTDBWVVDV - Prüfungen - Laufbahnprüfung - Bestehen der Laufbahnprüfung - § 86 Wiederholung der Laufbahnprüfung\n\n(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, 1.innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann,\n2.welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind und\n3.welche Klausuren und Leistungstests in den zu wiederholenden Teilen absolviert werden müssen.\n(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.\n(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.\n(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 85","Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis","85",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 84","Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung","84",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 83","Bestehen der mündlichen Prüfung","83",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 87","Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung","87",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 88","Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis","88",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 89","Verhinderung","89",[],false]