[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntdbwvvdv-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143440,"§ 89","89","Verhinderung","Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung","(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwischenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entsprechend.\n(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.","MNTDBWVVDV - Prüfungen - Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung - § 89 Verhinderung\n\n(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwischenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entsprechend.\n(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 88","Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und Abschlusszeugnis","88",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 87","Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung","87",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 86","Wiederholung der Laufbahnprüfung","86",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 90","Ordnungsverstoß","90",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 91","Prüfungsakten und Einsichtnahme","91",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 92","Übergangsvorschrift","92",[],false]