[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mntzolldvdv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mntzolldvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmntzolldvdv\u002Fxml.zip",4004765,"§ 6","6","Bewertung der Leistungen","Allgemeines","(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet: \tProzentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl\tRangpunkte\u002F Rangpunktzahl\tNote\tNotendefinition\n1\t2\t3\t4\n1\t100,00 bis 93,70\t15\tsehr gut\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t 93,69 bis 87,50\t14\n3\t 87,49 bis 83,40\t13\tgut\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4\t 83,39 bis 79,20\t12\n5\t 79,19 bis 75,00\t11\n6\t 74,99 bis 70,90\t10\tbefriedigend\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n7\t 70,89 bis 66,70\t9\n8\t 66,69 bis 62,50\t8\n9\t 62,49 bis 58,40\t7\tausreichend\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n10\t 58,39 bis 54,20\t6\n11\t 54,19 bis 50,00\t5\n12\t 49,99 bis 41,70\t4\tmangelhaft\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n13\t 41,69 bis 33,40\t3\n14\t 33,39 bis 25,00\t2\n15\t 24,99 bis 12,50  \t1\tungenügend\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\n16\t 12,49 bis 0,00\t0\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.","MNTZOLLDVDV - Allgemeines - § 6 Bewertung der Leistungen\n\n(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet: \tProzentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl\tRangpunkte\u002F Rangpunktzahl\tNote\tNotendefinition\n1\t2\t3\t4\n1\t100,00 bis 93,70\t15\tsehr gut\teine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht\n2\t 93,69 bis 87,50\t14\n3\t 87,49 bis 83,40\t13\tgut\teine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n4\t 83,39 bis 79,20\t12\n5\t 79,19 bis 75,00\t11\n6\t 74,99 bis 70,90\t10\tbefriedigend\teine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht\n7\t 70,89 bis 66,70\t9\n8\t 66,69 bis 62,50\t8\n9\t 62,49 bis 58,40\t7\tausreichend\teine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n10\t 58,39 bis 54,20\t6\n11\t 54,19 bis 50,00\t5\n12\t 49,99 bis 41,70\t4\tmangelhaft\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können\n13\t 41,69 bis 33,40\t3\n14\t 33,39 bis 25,00\t2\n15\t 24,99 bis 12,50  \t1\tungenügend\teine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können\n16\t 12,49 bis 0,00\t0\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Dauer der Ausbildung","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests und Prüfungen","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Täuschung und Ordnungsverstoß","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Erholungsurlaub","9",[],false]