[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-modellbtechausbv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"modellbtechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer\u002Fzur Technischen Modellbauerin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmodellbtechausbv\u002Fxml.zip",1255725,"§ 14","14","Mündliche Ergänzungsprüfung",null,"Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.","MODELLBTECHAUSBV - § 14 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion","11",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","16",[],false]