[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-modellbtechausbv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"modellbtechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer\u002Fzur Technischen Modellbauerin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmodellbtechausbv\u002Fxml.zip",1255717,"§ 6","6","Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung",null,"(1) Die Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.","MODELLBTECHAUSBV - § 6 Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung\n\n(1) Die Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Ausbildungsrahmenplan\u002FAusbildungsberufsbild","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Struktur der Berufsausbildung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002F Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei","9",[],false]