[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-modellbtechausbv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"modellbtechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer\u002Fzur Technischen Modellbauerin ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-05-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmodellbtechausbv\u002Fxml.zip",1255718,"§ 7","7","Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung",null,"(1) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.Hierfür bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,\nb)Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,\nc)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,\nd)Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,\ne)Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie\nf)Prüfverfahren auswählen und anwenden\nkann;\n2.dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps;\n3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;\n4.die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.","MODELLBTECHAUSBV - § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung\n\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.Hierfür bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,\nb)Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,\nc)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,\nd)Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,\ne)Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie\nf)Prüfverfahren auswählen und anwenden\nkann;\n2.dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps;\n3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;\n4.die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Ausbildungsrahmenplan\u002FAusbildungsberufsbild","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002F Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Teil 2 der Abschlussprüfung\u002FGesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion","10",[],false]