[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mpdg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mpdg","Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmpdg\u002Fxml.zip",1256295,"§ 16","16","Ausstellen von Produkten","Anzeigepflichten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Produkten sowie deren Bereitstellung auf dem Markt, sonstige Bestimmungen","(1) Produkte, die nicht die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder der Verordnung (EU) 2017\u002F746 erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder der Verordnung (EU) 2017\u002F746 hergestellt ist.\n(2) Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.\n(3) In-vitro-Diagnostika, die nach Absatz 1 ausgestellt werden, dürfen nicht an Proben, die von einem Besucher der Ausstellung stammen, angewendet werden.","MPDG - Anzeigepflichten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Produkten sowie deren Bereitstellung auf dem Markt, sonstige Bestimmungen - § 16 Ausstellen von Produkten\n\n(1) Produkte, die nicht die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder der Verordnung (EU) 2017\u002F746 erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder der Verordnung (EU) 2017\u002F746 hergestellt ist.\n(2) Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.\n(3) In-vitro-Diagnostika, die nach Absatz 1 ausgestellt werden, dürfen nicht an Proben, die von einem Besucher der Ausstellung stammen, angewendet werden.",{"kapitel":21},"Kapitel 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Bereitstellen von Sonderanfertigungen auf dem Markt","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Abgabe von Prüfprodukten und Produkten für Leistungsstudien","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Verbote zum Schutz vor Fälschungen und Täuschungen","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Sprachenregelung für Konformitätsbewertungsstellen","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17a","Wahrnehmung der mit der Notifizierung und Benennung verbundenen Aufgaben","17a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17b","Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern","17b",[],false]