[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mpdg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mpdg","Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmpdg\u002Fxml.zip",1256303,"§ 21","21","Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten","Benannte Stellen, Prüflaboratorien, Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten","(1) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde überwacht die Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.\n(2) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Mängel notwendig sind.\n(3) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde kann von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und deren Personal, das mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragt ist, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, einschließlich der Vorlage von Unterlagen, verlangen.\n(4) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde ist befugt, die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten bei Überprüfungen zu begleiten.","MPDG - Benannte Stellen, Prüflaboratorien, Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten - § 21 Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten\n\n(1) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde überwacht die Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.\n(2) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Mängel notwendig sind.\n(3) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde kann von der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und deren Personal, das mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragt ist, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, einschließlich der Vorlage von Unterlagen, verlangen.\n(4) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde ist befugt, die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten bei Überprüfungen zu begleiten.",{"kapitel":21},"Kapitel 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten; Widerruf und Rücknahme der Benennung","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Überwachung anerkannter Prüflaboratorien","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Anerkennung von Prüflaboratorien; Widerruf und Rücknahme der Anerkennung","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Befugnisse der für Benannte Stellen zuständigen Behörde","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Auskunftsverweigerungsrecht","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Allgemeine ergänzende Voraussetzungen","24",[],false]