[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mpdg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mpdg","Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmpdg\u002Fxml.zip",1256335,"§ 49","49","Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission","Verfahren bei der Ethik-Kommission","(1) Die zuständige Ethik-Kommission prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist.\n(2) Wenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür fehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß ist, fordert die zuständige Ethik-Kommission den Sponsor auf, die von ihr benannten Mängel innerhalb von zehn Tagen zu beheben. Die Aufforderung enthält den Hinweis, dass die Frist nach § 51 Absatz 1 erst nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags beginnt.\n(3) Die zuständige Ethik-Kommission bestätigt dem Sponsor und den nach § 50 Absatz 2 zu beteiligenden Ethik-Kommissionen innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums.","MPDG - Voraussetzungen für den Beginn, wesentliche Änderungen und Korrekturmaßnahmen - Verfahren bei der Ethik-Kommission - § 49 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission\n\n(1) Die zuständige Ethik-Kommission prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist.\n(2) Wenn Unterlagen zum Antrag ohne Begründung hierfür fehlen oder der Antrag aus sonstigen Gründen nicht ordnungsgemäß ist, fordert die zuständige Ethik-Kommission den Sponsor auf, die von ihr benannten Mängel innerhalb von zehn Tagen zu beheben. Die Aufforderung enthält den Hinweis, dass die Frist nach § 51 Absatz 1 erst nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags beginnt.\n(3) Die zuständige Ethik-Kommission bestätigt dem Sponsor und den nach § 50 Absatz 2 zu beteiligenden Ethik-Kommissionen innerhalb von zehn Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Abschnitt 2","Titel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48","Antrag bei der Ethik-Kommission","48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Verbot der Fortsetzung","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50","Ethische Bewertung der beantragten sonstigen klinischen Prüfung","50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51","Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission","51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52","Stellungnahme der Ethik-Kommission","52",[],false]