[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mpdg-73":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mpdg","Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmpdg\u002Fxml.zip",1256359,"§ 73","73","Ergänzende Herstellerpflichten im Rahmen der Vigilanz; Sprachenregelung","Vigilanz und Überwachung","(1) Ergreifen Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes Sicherheitskorrekturmaßnahmen, sind die Sicherheitsanweisungen im Feld nach Artikel 89 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder Artikel 84 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017\u002F746 in deutscher Sprache abzufassen.\n(2) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben die Durchführung von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld zu dokumentieren und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde den Abschluss einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld mitzuteilen. Importeure mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde den Abschluss einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nur dann mitzuteilen, wenn der Bevollmächtigte seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat.","MPDG - Pflichten bei der Durchführung und Überwachung; Kontaktstelle - Vigilanz und Überwachung - § 73 Ergänzende Herstellerpflichten im Rahmen der Vigilanz; Sprachenregelung\n\n(1) Ergreifen Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes Sicherheitskorrekturmaßnahmen, sind die Sicherheitsanweisungen im Feld nach Artikel 89 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder Artikel 84 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017\u002F746 in deutscher Sprache abzufassen.\n(2) Hersteller mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben die Durchführung von Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld zu dokumentieren und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde den Abschluss einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld mitzuteilen. Importeure mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben der zuständigen Behörde und der zuständigen Bundesoberbehörde den Abschluss einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld nur dann mitzuteilen, wenn der Bevollmächtigte seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 3","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 72","Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Risikobewertung","72",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 71","Durchführung der Vigilanzaufgaben","71",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 70","Kontaktstelle","70",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 74","Verfahren zum Schutz vor Risiken","74",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 75","Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017\u002F746","75",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 76","Verfahren zur Erhebung von Einwänden nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017\u002F746 gegen Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats und zur Verhängung von Maßnahmen nach Artikel 95 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017\u002F745 oder Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017\u002F746","76",[],false]