[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mpverfv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mpverfv","Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-01-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmpverfv\u002Fxml.zip",1256457,"§ 16","16","Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung","Durchführung der Prüfungsleistungen","(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungskommission zur Person auszuweisen.\n(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die Umsetzung von individuellen Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen und über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und sonstigen Ordnungsverstößen belehrt wird. Die bei Abnahme der Prüfungsleistung anwesenden Aufsicht führenden Personen und Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem Prüfling vorgestellt werden.","MPVERFV - Durchführung der Prüfungsleistungen - § 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung\n\n(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungskommission zur Person auszuweisen.\n(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die Umsetzung von individuellen Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen und über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und sonstigen Ordnungsverstößen belehrt wird. Die bei Abnahme der Prüfungsleistung anwesenden Aufsicht führenden Personen und Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem Prüfling vorgestellt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Prüfungsaufgaben","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Einladung zur Prüfung","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Befreiungen","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung","19",[],false]