[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mpverfv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mpverfv","Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-01-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmpverfv\u002Fxml.zip",1256464,"§ 23","23","Wiederholung der Meisterprüfung","Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation","(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden.\n(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleistung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmeldung stellt.","MPVERFV - Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation - § 23 Wiederholung der Meisterprüfung\n\n(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden.\n(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleistung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmeldung stellt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Niederschrift","24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Prüfungsunterlagen","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Übergangsvorschrift","26",[],false]