[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mpverfv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mpverfv","Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-01-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmpverfv\u002Fxml.zip",1256466,"§ 25","25","Prüfungsunterlagen","Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation","(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.\n(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünfzehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.","MPVERFV - Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation - § 25 Prüfungsunterlagen\n\n(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.\n(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünfzehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Niederschrift","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Wiederholung der Meisterprüfung","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis","22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Übergangsvorschrift","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 1","(zu § 21)","anlage-1",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 2","(zu § 22 Absatz 3)","anlage-2",[],false]