[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-msbl_rmschv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":31,"is_thin":32},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"msbl_rmschv","Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmsbl_rmschv\u002Fxml.zip",1256489,"§ 2","2","Immissionsgrenzwerte",null,"(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:\nTag\nNacht\n1.\nan Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen\n57 Dezibel (A)\n47 Dezibel (A)\n2.\nin reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten\n59 Dezibel (A)\n49 Dezibel (A)\n3.\nin Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten\n64 Dezibel (A)\n54 Dezibel (A)\n4.\nin Gewerbegebieten\n69 Dezibel (A)\n59 Dezibel (A)\n(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.\n(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.","MSBL_RMSCHV - § 2 Immissionsgrenzwerte\n\n(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:\nTag\nNacht\n1.\nan Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen\n57 Dezibel (A)\n47 Dezibel (A)\n2.\nin reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten\n59 Dezibel (A)\n49 Dezibel (A)\n3.\nin Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten\n64 Dezibel (A)\n54 Dezibel (A)\n4.\nin Gewerbegebieten\n69 Dezibel (A)\n59 Dezibel (A)\n(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.\n(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[27],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Berechnung des Beurteilungspegels","3",[],false]