[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mstdvdv_2024-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mstdvdv_2024","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-11-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmstdvdv_2024\u002Fxml.zip",4143452,"§ 6","6","Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren","Auswahlverfahren","(1) Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren gewährt. Hierauf sind die Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig hinzuweisen.\n(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern.\n(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.","MSTDVDV_2024 - Auswahlverfahren - § 6 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren\n\n(1) Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren gewährt. Hierauf sind die Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig hinzuweisen.\n(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern.\n(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Teile des Auswahlverfahrens, Auswahlkonzept, Täuschungen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Auswahlkommission","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Ziel des Auswahlverfahrens, Zulassung zum Auswahlverfahren","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens","9",[],false]