[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-msv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"msv","Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmsv\u002Fxml.zip",1256552,"§ 23","23","Anpassung mittels Stichprobe","Anpassung des qualifizierten Mietspiegels","(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden.\n(2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang der bereinigten Nettostichprobe kann von den in § 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies zulassen.\n(3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie ein von den Werten des § 11 abweichender Stichprobenumfang sind in der Dokumentation darzulegen und zu begründen.","MSV - Qualifizierte Mietspiegel - Anpassung des qualifizierten Mietspiegels - § 23 Anpassung mittels Stichprobe\n\n(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden.\n(2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang der bereinigten Nettostichprobe kann von den in § 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies zulassen.\n(3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie ein von den Werten des § 11 abweichender Stichprobenumfang sind in der Dokumentation darzulegen und zu begründen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Anpassung mittels Index","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Veröffentlichung","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Dokumentation","20",[37],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Inkrafttreten","24",[],false]