[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256574,"§ 19","19","Prüfungsort der staatlichen Prüfung","Allgemeines und Organisatorisches","(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.\n(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer weiteren für die praktische Prüfung geeigneten Einrichtung.\n(3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.\n(4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes entsprechend.","MTAPRV - Staatliche Prüfung - Allgemeines und Organisatorisches - § 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung\n\n(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.\n(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer weiteren für die praktische Prüfung geeigneten Einrichtung.\n(3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.\n(4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prüfungsortes entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Prüfungstermine für die staatliche Prüfung","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Zulassung zur staatlichen Prüfung","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Nachteilsausgleich","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Rücktritt von der staatlichen Prüfung","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Versäumnisse","22",[],false]