[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256590,"§ 35","35","Note für den schriftlichen Teil","Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung","(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.\n(2) In die Note fließt ein: 1.der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,\n2.der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit mit 25 Prozent und\n3.der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.\n(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.","MTAPRV - Staatliche Prüfung - Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung - § 35 Note für den schriftlichen Teil\n\n(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.\n(2) In die Note fließt ein: 1.der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,\n2.der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit mit 25 Prozent und\n3.der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.\n(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 34","Wiederholung von Aufsichtsarbeiten","34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 33","Bestehen des schriftlichen Teils","33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 32","Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit","32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik","38",[],false]