[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256595,"§ 40","40","Durchführung des mündlichen Teils","Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung","(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen.\n(2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.\n(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.\n(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn 1.im Fall a)der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder\nb)der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen dem zugestimmt haben und\n2.ein berechtigtes Interesse besteht.","MTAPRV - Staatliche Prüfung - Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung - § 40 Durchführung des mündlichen Teils\n\n(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu prüfen.\n(2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.\n(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.\n(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern gestatten, wenn 1.im Fall a)der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem zugestimmt hat oder\nb)der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen dem zugestimmt haben und\n2.ein berechtigtes Interesse besteht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 41","Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42","Bestehen des mündlichen Teils","42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Wiederholung des mündlichen Teils","43",[],false]