[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256596,"§ 41","41","Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung","Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung","(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.\n(3) In die Note fließt ein 1.der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit 75 Prozent und\n2.der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.\n(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.","MTAPRV - Staatliche Prüfung - Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung - § 41 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung\n\n(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.\n(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.\n(3) In die Note fließt ein 1.der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit 75 Prozent und\n2.der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.\nDie Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.\n(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Durchführung des mündlichen Teils","40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39","Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin","39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 38","Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik","38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42","Bestehen des mündlichen Teils","42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 43","Wiederholung des mündlichen Teils","43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 44","Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik","44",[],false]