[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256608,"§ 53","53","Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz","Praktischer Teil der staatlichen Prüfung","(1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.\n(3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Person einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu bestimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.\n(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.\n(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.","MTAPRV - Staatliche Prüfung - Praktischer Teil der staatlichen Prüfung - § 53 Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz\n\n(1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.\n(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.\n(3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Person einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu bestimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.\n(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.\n(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 52","Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin","52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 51","Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik","51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 50","Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie","50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 54","Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung","54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 55","Zeugnis über die staatliche Prüfung","55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 56","Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung","56",[],false]