[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256623,"§ 68","68","Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung","Eignungsprüfung","(1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.\n(2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.\n(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.\n(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.","MTAPRV - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes - Eignungsprüfung - § 68 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung\n\n(1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.\n(2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.\n(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.\n(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 67","Durchführung der Eignungsprüfung","67",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 66","Prüfungsort der Eignungsprüfung","66",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 65","Inhalt der Eignungsprüfung","65",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 69","Wiederholung","69",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 70","Bescheinigung","70",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 71","Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs","71",[],false]