[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256630,"§ 75","75","Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung","Kenntnisprüfung","(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.\n(2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 51 Absatz 2 des MT-Berufe-Gesetzes ablegen kann.\n(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.","MTAPRV - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes - Kenntnisprüfung - § 75 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung\n\n(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.\n(2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 51 Absatz 2 des MT-Berufe-Gesetzes ablegen kann.\n(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 74","Zweck der Kenntnisprüfung","74",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 73","Bescheinigung","73",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 72","Durchführung des Anpassungslehrgangs","72",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 76","Teile der Kenntnisprüfung","76",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 77","Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","77",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 78","Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","78",[],false]