[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256632,"§ 77","77","Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","Kenntnisprüfung","(1) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 1.\n(2) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I, II und III der Anlage 2.\n(3) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 3.\n(4) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 4.\n(5) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.","MTAPRV - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes - Kenntnisprüfung - § 77 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n\n(1) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 1.\n(2) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I, II und III der Anlage 2.\n(3) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 3.\n(4) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 4.\n(5) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 76","Teile der Kenntnisprüfung","76",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 75","Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung","75",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 74","Zweck der Kenntnisprüfung","74",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 78","Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","78",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 79","Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","79",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 80","Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","80",[],false]