[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtaprv-80":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtaprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-09-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtaprv\u002Fxml.zip",1256635,"§ 80","80","Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","Kenntnisprüfung","(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist.\n(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.\n(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.","MTAPRV - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes - Kenntnisprüfung - § 80 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung\n\n(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist.\n(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.\n(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 4","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 79","Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","79",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 78","Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","78",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 77","Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","77",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 81","Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung","81",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 82","Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung","82",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 83","Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung","83",[],false]