[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtbg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtbg","Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtbg\u002Fxml.zip",1256698,"§ 13","13","Dauer und Struktur der Ausbildung","Ausbildung","(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.\n(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.\n(3) Die Ausbildung besteht aus 1.theoretischem Unterricht,\n2.praktischem Unterricht und\n3.einer praktischen Ausbildung.\n(4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung: 1.für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;\n2.für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;\n3.für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 200 Stunden praktische Ausbildung;\n4.für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung.","MTBG - Ausbildung und Ausbildungsverhältnis - Ausbildung - § 13 Dauer und Struktur der Ausbildung\n\n(1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.\n(2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.\n(3) Die Ausbildung besteht aus 1.theoretischem Unterricht,\n2.praktischem Unterricht und\n3.einer praktischen Ausbildung.\n(4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stunden. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestandteile der Ausbildung: 1.für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;\n2.für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Technologen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung;\n3.für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 200 Stunden praktische Ausbildung;\n4.für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden praktische Ausbildung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Anrechnung von Fehlzeiten","16",[],false]