[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtbg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtbg","Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtbg\u002Fxml.zip",1256700,"§ 15","15","Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen","Ausbildung","(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag 1.eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder\n2.erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung\nim Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.\n(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.\n(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.","MTBG - Ausbildung und Ausbildungsverhältnis - Ausbildung - § 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen\n\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag 1.eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder\n2.erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung\nim Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.\n(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.\n(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14","Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung","14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 13","Dauer und Struktur der Ausbildung","13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 12","Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin","12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Anrechnung von Fehlzeiten","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Verlängerung der Ausbildungsdauer","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Mindestanforderungen an Schulen","18",[],false]