[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtbg-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtbg","Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtbg\u002Fxml.zip",1256726,"§ 41","41","Nichtigkeit von Vereinbarungen","Ausbildungsverhältnis","(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht, ist nichtig.\n(2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die auszubildende Person für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die auszubildende Person nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Träger der praktischen Ausbildung eingeht.\n(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1.die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,\n2.Vertragsstrafen,\n3.den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und\n4.die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.","MTBG - Ausbildung und Ausbildungsverhältnis - Ausbildungsverhältnis - § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen\n\n(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der auszubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht, ist nichtig.\n(2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die auszubildende Person für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die auszubildende Person nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem Träger der praktischen Ausbildung eingeht.\n(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1.die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,\n2.Vertragsstrafen,\n3.den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und\n4.die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis","40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39","Wirksamkeit der Kündigung","39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 38","Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung","38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42","Begriffsbestimmungen","42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 43","Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes","43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 44","Prüfungsreihenfolge","44",[],false]