[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtbg-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtbg","Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtbg\u002Fxml.zip",1256733,"§ 48","48","Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen","Besondere Vorschriften","(1) Wesentliche Unterschiede nach § 47 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat 1.durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung desjenigen Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, in Vollzeit oder Teilzeit oder\n2.durch lebenslanges Lernen.\nDie nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.\n(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.","MTBG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Besondere Vorschriften - § 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen\n\n(1) Wesentliche Unterschiede nach § 47 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat 1.durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung desjenigen Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, in Vollzeit oder Teilzeit oder\n2.durch lebenslanges Lernen.\nDie nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt, wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständigen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.\n(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47","Wesentliche Unterschiede","47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 46","Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen","46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45","Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation","45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 49","Anpassungsmaßnahmen","49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 50","Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang","50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 51","Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang","51",[],false]