[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtbg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtbg","Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtbg\u002Fxml.zip",1256734,"§ 49","49","Anpassungsmaßnahmen","Besondere Vorschriften","(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit derjenigen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, deren Anerkennung angestrebt wird, gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 50 oder § 51 durchzuführen.\n(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.","MTBG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Besondere Vorschriften - § 49 Anpassungsmaßnahmen\n\n(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit derjenigen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen, deren Anerkennung angestrebt wird, gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 50 oder § 51 durchzuführen.\n(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 48","Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen","48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Wesentliche Unterschiede","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 50","Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang","50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 51","Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang","51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 52","Europäischer Berufsausweis","52",[],false]