[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtbg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtbg","Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtbg\u002Fxml.zip",1256693,"§ 8","8","Allgemeines Ausbildungsziel","Ziele der Ausbildung","(1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen.\n(2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.\n(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.","MTBG - Ausbildung und Ausbildungsverhältnis - Ziele der Ausbildung - § 8 Allgemeines Ausbildungsziel\n\n(1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen.\n(2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.\n(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik","11",[],false]