[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtdbwvvdv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143486,"§ 25","25","Ausbildungsrahmenplan","Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung","(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit 1.den Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist, sowie\n2.dem Bildungszentrum der Bundeswehr.\nDer Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.\n(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt: 1.der allgemeine Ablauf der Ausbildung,\n2.die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und\n3.für die berufspraktische Ausbildung a)die Lerninhalte und Lernziele,\nb)die Ausbildungsabschnitte sowie\nc)deren Dauer.\n(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.\n(4) Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.","MTDBWVVDV - Ausbildung - Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung - § 25 Ausbildungsrahmenplan\n\n(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit 1.den Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist, sowie\n2.dem Bildungszentrum der Bundeswehr.\nDer Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.\n(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt: 1.der allgemeine Ablauf der Ausbildung,\n2.die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und\n3.für die berufspraktische Ausbildung a)die Lerninhalte und Lernziele,\nb)die Ausbildungsabschnitte sowie\nc)deren Dauer.\n(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.\n(4) Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 24","Ausbildende","24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Ausbildungsbeauftragte","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Ausbildungsleitung","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26","Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung","26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Ausbildungsplan","28",[],false]