[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtdbwvvdv-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143502,"§ 41","41","Ordnungsverstoß","Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung","(1) Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie oder er durch die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.\n(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid 1.die Wiederholung der Klausur oder des Leistungstests anordnen oder\n2.die Klausur oder den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.","MTDBWVVDV - Ausbildung - Fachtheoretische Ausbildung - Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung - § 41 Ordnungsverstoß\n\n(1) Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie oder er durch die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.\n(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid 1.die Wiederholung der Klausur oder des Leistungstests anordnen oder\n2.die Klausur oder den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 40","Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests","40",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 39","Rangpunktzahlen der Lehrgänge","39",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 38","Bewertung der Klausuren und Leistungstests","38",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 42","Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“","42",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 43","Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den Abschlusslehrgang","43",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 44","Ziele der berufspraktischen Ausbildung","44",[],false]