[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtdbwvvdv-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143505,"§ 44","44","Ziele der berufspraktischen Ausbildung","Berufspraktische Ausbildung","Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel, 1.die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,\n2.den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,\n3.die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen und\n4.bei den Anwärterinnen und Anwärtern selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.","MTDBWVVDV - Ausbildung - Berufspraktische Ausbildung - § 44 Ziele der berufspraktischen Ausbildung\n\nDie berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel, 1.die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,\n2.den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,\n3.die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen und\n4.bei den Anwärterinnen und Anwärtern selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den Abschlusslehrgang","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Ordnungsverstoß","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Inhalte der berufspraktischen Ausbildung","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung","47",[],false]