[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtdbwvvdv-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtdbwvvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtdbwvvdv\u002Fxml.zip",4143506,"§ 45","45","Inhalte der berufspraktischen Ausbildung","Berufspraktische Ausbildung","(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in mehreren Ausbildungsabschnitten in Dienststellen der Bundeswehr vertraut gemacht mit 1.der Aufgabenwahrnehmung in der Bundeswehr,\n2.den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn und\n3.den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.\n(2) Die berufspraktische Ausbildung vermittelt praxisorientiert Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten 1.zu den allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik und\n2.zur Projektarbeit.\nDie Anwärterinnen und Anwärter lernen das in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet eingesetzte Wehrmaterial und dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.\n(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.","MTDBWVVDV - Ausbildung - Berufspraktische Ausbildung - § 45 Inhalte der berufspraktischen Ausbildung\n\n(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in mehreren Ausbildungsabschnitten in Dienststellen der Bundeswehr vertraut gemacht mit 1.der Aufgabenwahrnehmung in der Bundeswehr,\n2.den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn und\n3.den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.\n(2) Die berufspraktische Ausbildung vermittelt praxisorientiert Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten 1.zu den allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik und\n2.zur Projektarbeit.\nDie Anwärterinnen und Anwärter lernen das in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet eingesetzte Wehrmaterial und dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen. Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.\n(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44","Ziele der berufspraktischen Ausbildung","44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 43","Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den Abschlusslehrgang","43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst“","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 46","Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung","46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 47","Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung","47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 48","Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung","48",[],false]