[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtdfmeloaufklvdv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtdfmeloaufklvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtdfmeloaufklvdv\u002Fxml.zip",9759882,"§ 23","23","Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge","Allgemeines","(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.\n(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt: 1.die Lehrinhalte der Lehrgänge,\n2.die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,\n3.die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.\n(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt 1.für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,\n2.für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,\n3.für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.\n(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung angepasst.","MTDFMELOAUFKLVDV - Ausbildung - Allgemeines - § 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge\n\n(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.\n(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt: 1.die Lehrinhalte der Lehrgänge,\n2.die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,\n3.die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.\n(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt 1.für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,\n2.für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,\n3.für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.\n(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung angepasst.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Ausbildungsplan","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Ausbildungsrahmenplan","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Rahmenlehrplan","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Berufspraktische Fremdsprachenausbildung","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“","26",[],false]