[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtdfmeloaufklvdv-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtdfmeloaufklvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtdfmeloaufklvdv\u002Fxml.zip",9759897,"§ 38","38","Allgemeines","Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung","(1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.\n(2) Leistungstests können sein: 1.schriftliche Ausarbeitungen,\n2.Referate,\n3.schriftliche Tests,\n4.mündliche Tests und\n5.praktische Tests.\n(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.\n(4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.\n(5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.\n(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.","MTDFMELOAUFKLVDV - Leistungsnachweise und Bewertungen - Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung - § 38 Allgemeines\n\n(1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.\n(2) Leistungstests können sein: 1.schriftliche Ausarbeitungen,\n2.Referate,\n3.schriftliche Tests,\n4.mündliche Tests und\n5.praktische Tests.\n(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.\n(4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.\n(5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.\n(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 37","Praktische Ausbildung","37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 36","Berufspraktische Fremdsprachenausbildung","36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 35","Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“","35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 39","Leistungsnachweise in den Lehrgängen","39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40","Durchführung der Klausuren und Leistungstests","40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Nachholung von Klausuren und Leistungstests","41",[],false]