[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtdfmeloaufklvdv-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtdfmeloaufklvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtdfmeloaufklvdv\u002Fxml.zip",9759904,"§ 45","45","Sprachprüfung","Sprachprüfung und Bewertungen während der praktischen Ausbildung","(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.\n(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft: 1.Hörverstehen,\n2.mündlicher Gebrauch,\n3.Leseverstehen und\n4.schriftlicher Gebrauch.\n(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.\n(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.\n(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.","MTDFMELOAUFKLVDV - Leistungsnachweise und Bewertungen - Sprachprüfung und Bewertungen während der praktischen Ausbildung - § 45 Sprachprüfung\n\n(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.\n(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft: 1.Hörverstehen,\n2.mündlicher Gebrauch,\n3.Leseverstehen und\n4.schriftlicher Gebrauch.\n(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.\n(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.\n(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44","Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße","44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 43","Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung","43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Zeugnis je Lehrgang","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 46","Bewertungen während der praktischen Ausbildung","46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 47","Zeugnis","47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 48","Zweck und Inhalt","48",[],false]