[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtdfmeloaufklvdv-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtdfmeloaufklvdv","Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-01-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtdfmeloaufklvdv\u002Fxml.zip",9842904,"§ 60","60","Zulassung zur mündlichen Prüfung","Laufbahnprüfung","(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.\n(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte mit.\n(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.","MTDFMELOAUFKLVDV - Laufbahnprüfung - § 60 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n\n(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.\n(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte mit.\n(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 59","Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung","59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 58","Durchführung der schriftlichen Prüfung","58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 57","Schriftliche Prüfung","57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 61","Gegenstand der mündlichen Prüfung","61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 62","Durchführung der mündlichen Prüfung","62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 63","Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung","63",[],false]