[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mtskraftv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mtskraftv","Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmtskraftv\u002Fxml.zip",1256923,"§ 3","3","Befreiung von der Meldepflicht",null,"(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn 1.die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubikmetern oder weniger hatte oder\n2.für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.\n(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.","MTSKRAFTV - § 3 Befreiung von der Meldepflicht\n\n(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn 1.die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubikmetern oder weniger hatte oder\n2.für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.\n(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Meldepflichtige","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Gegenstand der Rechtsverordnung","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Übermittlung der Grund- und Preisdaten","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten","6",[],false]