[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-muschg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"muschg","Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmuschg_2018\u002Fxml.zip",1256990,"§ 13","13","Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot","Betrieblicher Gesundheitsschutz","(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: 1.Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.\n2.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.\n3.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.\n(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.","MUSCHG - Gesundheitsschutz - Betrieblicher Gesundheitsschutz - § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot\n\n(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen: 1.Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.\n2.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.\n3.Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.\n(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Ärztliches Beschäftigungsverbot","16",[50,57,62,66,72,78],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BSG, Beschl. v. 12.03.2020 – B 11 AL 61\u002F19 B","ECLI:DE:BSG:2020:120320BB11AL6119B0",null,"2020-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE138660613.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 26.03.2014 – B 10 EG 2\u002F13 R","ECLI:DE:BSG:2014:260314UB10EG213R0","2014-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE125091512.zip",{"title":63,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":64,"source_url":65,"source_type":56},"BAG, Urt. v. 10.07.2013 – 10 AZR 780\u002F12","2013-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600041778.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 10 EG 19\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2012:201212UB10EG1911R0","Eine Mutter hat für die Zeit von der Geburt ihres Kindes bis zum errechneten Geburtstermin keinen Anspruch auf Elterngeld ohne Anrechnung des nach der RVO bezogenen Mutterschaftsgelds und Arbeitgeberzuschusses.","2012-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE120681512.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 13.12.2011 – B 1 KR 7\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2011:131211UB1KR711R0","1. Eine Krankenkasse ist nicht befugt, durch Satzung die Höhe der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu beschränken.\n2. Angebliche Rechtsverstöße bei Bemessung der Umlage - Verletzungen des Gleichheitssatzes und Äquivalenzstörungen im Verhältnis von Leistung und Umlageaufkommen - sind in Streitigkeiten über die Höhe der Mittelaufbringung zu überprüfen.","2011-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE127051514.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":53,"date":81,"source_url":82,"source_type":56},"BSG, Urt. v. 30.11.2011 – B 11 AL 37\u002F10 R","ECLI:DE:BSG:2011:301111UB11AL3710R0","2011-11-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE164451506.zip",false]