[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-muschg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"muschg","Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmuschg_2018\u002Fxml.zip",1257003,"§ 26","26","Aushang des Gesetzes","Durchführung des Gesetzes","(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.\n(2) Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.","MUSCHG - Durchführung des Gesetzes - § 26 Aushang des Gesetzes\n\n(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.\n(2) Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 27","Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen","27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 29","Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht","29",[],false]