[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mv","Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-09-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmv\u002Fxml.zip",1257050,"§ 7","7","Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen","Allgemeine Vorschriften","(1) Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.\n(2) Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die von derselben mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr weniger als 3 000 Euro betragen. Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 oder § 2 nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen.\n(3) (weggefallen)","MV - Allgemeine Vorschriften - § 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen\n\n(1) Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.\n(2) Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die von derselben mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr weniger als 3 000 Euro betragen. Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 oder § 2 nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen.\n(3) (weggefallen)",{"teil":21},"1. Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4a","Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs","4a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Anwendungszeitpunkt","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13a","Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm","13a",[],false]