[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mvtausbv-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mvtausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-12-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmvtausbv\u002Fxml.zip",1257108,"§ 29","29","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten: 1.Metalltechnik\tmit 30 Prozent,\n2.Arbeitsauftrag\tmit 40 Prozent,\n3.Auftrags- und Fertigungsplanung\tmit 10 Prozent,\n4.Nichteisenmetallurgische Prozesse\tmit 10 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","MVTAUSBV - Abschlussprüfung - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie - § 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten: 1.Metalltechnik\tmit 30 Prozent,\n2.Arbeitsauftrag\tmit 40 Prozent,\n3.Auftrags- und Fertigungsplanung\tmit 10 Prozent,\n4.Nichteisenmetallurgische Prozesse\tmit 10 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Inhalt von Teil 2","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Prüfungsbereiche von Teil 2","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Prüfungsbereich Arbeitsauftrag","32",[],false]