[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mzg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mzg","Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmzg\u002Fxml.zip",9729390,"§ 5","5","Periodizität, Berichtswoche",null,"(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.\n(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben: 1.die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie\n2.die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.\n(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes: 1.die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,\n2.die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.","MZG - § 5 Periodizität, Berichtswoche\n\n(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.\n(2) Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben: 1.die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie\n2.die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.\n(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes: 1.die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,\n2.die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Erhebungseinheiten","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Zweck der Erhebung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Kernprogramm der Erhebungsmerkmale","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen","8",[],false]