[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-mzg_2005-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"mzg_2005","Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-06-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fmzg_2005\u002Fxml.zip",1257183,"§ 7","7","Auskunftspflicht",null,"(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Auskunftspflichtig sind: 1.zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 13, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 4 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder und für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können; in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Minderjährige und für volljährige Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig; die Auskunftspflicht für Minderjährige oder die Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind; sie erlischt, soweit eine von der behinderten Person benannte Vertrauensperson Auskunft erteilt;\n2.zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 3 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;\n3.anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung zugezogenen Personen.\n(3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen mitzuteilen.\n(4) Die Auskünfte über das Erhebungsmerkmal Wohn- und Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, das Erhebungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.","MZG_2005 - § 7 Auskunftspflicht\n\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Auskunftspflichtig sind: 1.zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 13, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 4 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder und für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können; in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Minderjährige und für volljährige Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig; die Auskunftspflicht für Minderjährige oder die Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind; sie erlischt, soweit eine von der behinderten Person benannte Vertrauensperson Auskunft erteilt;\n2.zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 3 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;\n3.anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung zugezogenen Personen.\n(3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen mitzuteilen.\n(4) Die Auskünfte über das Erhebungsmerkmal Wohn- und Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, das Erhebungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerkmale nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Erhebungsbeauftragte","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Hilfsmerkmale","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Erhebungsmerkmale","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Trennung und Löschung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Datenübermittlung","10",[],false]