[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-nachwv_2007-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"nachwv_2007","Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-10-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fnachwv_2007\u002Fxml.zip",1257277,"§ 29","29","Ordnungswidrigkeiten","Gemeinsame Bestimmungen","Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt,\n2.entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt,\n4.entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,\n5.entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt,\n6.entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann,\n7.(weggefallen)\n8.entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\n9.(weggefallen)\n10.entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet.","NACHWV_2007 - Gemeinsame Bestimmungen - § 29 Ordnungswidrigkeiten\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1, zuwiderhandelt,\n2.entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, zuwiderhandelt,\n4.entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,\n5.entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt,\n6.entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann,\n7.(weggefallen)\n8.entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder\n9.(weggefallen)\n10.entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Vergabe von Kennnummern","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Nachweisführung in besonderen Fällen","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 1","Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4","anlage-1",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 2","Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3","anlage-2",[],false]